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§ 67 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 67

(1) Die Bremswerke müssen fest verlagert und mit einer sicher wirkenden Lüftungsbremse versehen sein.

(2) Wenn durch Herabfallen der Seiltrommel bei Achs- oder Zapfenbruch Personen gefährdet werden können, sind die Seiltrommeln zu unterfangen.

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