§ 67
(1) Die Bremswerke müssen fest verlagert und mit einer sicher wirkenden Lüftungsbremse versehen sein.
(2) Wenn durch Herabfallen der Seiltrommel bei Achs- oder Zapfenbruch Personen gefährdet werden können, sind die Seiltrommeln zu unterfangen.
§ 67
(1) Die Bremswerke müssen fest verlagert und mit einer sicher wirkenden Lüftungsbremse versehen sein.
(2) Wenn durch Herabfallen der Seiltrommel bei Achs- oder Zapfenbruch Personen gefährdet werden können, sind die Seiltrommeln zu unterfangen.