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§ 66 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

Haspel und Bremswerke.

§ 66

(1) Jeder Haspel muß mit einer zuverlässigen Bremse oder mit einem selbsthemmenden Getriebe, jeder Handhaspel außerdem mit einer selbsthemmenden Sperre versehen sein. Wird ein Handhaspel abwechselnd in verschiedener Richtung zum Heben der Lasten benützt, so muß für beide Drehrichtungen eine Sperre vorhanden sein.

(2) Handhaspel mit hölzernem Rundbaum sind so einzurichten, daß der Rundbaum weder ausspringen noch bei Zapfenbruch herabfallen kann.