b) In Schächten, Haspelbergen und Bremsbergen.
Fördermaschinen.
§ 65
(1) Jede Schachtfördermaschine muß versehen sein mit:
- a) einer Einrichtung zum Anfahren, Steuern und Abstellen,
- b) einem elektrischen Hauptschalter (Absperrventil),
- c) einer zuverlässigen Bremsvorrichtung,
- d) einem zuverlässigen Teufenzeiger,
- e) einer Warnschelle, die das Ende des Treibens mindestens zwei Umgänge der Seiltrommel vorher ankündigt.
(2) Die in Abs. 1 unter lit. a, b und c genannten Vorrichtungen müssen vom Stande des Maschinenwärters aus zu betätigen sein.
(3) Die Fördermaschine ist während der Förderpausen und zu Ende der Schicht durch die Bremsvorrichtung sicher festzulegen.