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§ 294 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.1.2002

§ 294

Für kleine, wenig gefährliche Betriebe kann die Berghauptmannschaft von der Verpflichtung der Bereithaltung eines Verbandraumes Ausnahmen bewilligen, wenn wenigstens eine Tragbahre mit drei Decken und ein Verbandkasten mit den nötigen Instrumenten und Verbandmitteln in der Betriebskanzlei bereitgehalten werden.