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§ 293 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 293

Der Betriebsleiter hat dafür zu sorgen, daß das Verbandzimmer dauernd rein gehalten wird und der Schlüssel zum Verbandzimmer an einer jederzeit zugänglichen Stelle verwahrt wird. Der Verwahrungsort des Schlüssels ist beim Eingang zum Verbandzimmer zu vermerken.