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§ 289 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.1.2002

§ 289

Für die Leitung der Gasschutzwehr ist eine Person zu bestellen, die hiefür die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen aufweist. Die Bestellung ist der Berghauptmannschaft zu melden.