§ 289 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 289

§ 289. Für die Leitung der Gasschutzwehr ist eine Person zu bestellen, die hiefür die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen aufweist. Die Bestellung ist der Berghauptmannschaft zu melden.