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§ 201 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.1.2002

Wetteruntersuchungen.

§ 201

Die Berghauptmannschaft kann in Zweifelsfällen zur Feststellung, ob die Wetterversorgung einer Grube ausreichend ist (§ 197 Abs. 1), Wetteruntersuchungen anordnen und zu diesem Zwecke insbesondere vorschreiben, daß

  1. a) die Menge und Temperatur der Wetter fallweise oder in bestimmten Zeitabschnitten gemessen werden,
  2. b) ein Wetterriß geführt wird, aus dem alle wichtigen Einzelheiten der Wetterführung und die Lage der ihr dienenden Einrichtungen sowie der Wettermeßstellen zu entnehmen sind,
  3. c) Wetterproben genommen und auf ihre Zusammensetzung untersucht werden.