4. Fahrung in Tagbauen.
§ 113
(1) In Tagbauen sind sichere Fahrwege für die regelmäßige Ein- und Ausfahrt der Mannschaft anzulegen.
(2) Absturzgefährliche Stellen dieser Fahrwege sind durch standfeste Geländer oder mindestens an einer Seite durch Anhaltestangen zu sichern.