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§ 100 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

2. Fahrung in söhligen oder schwach geneigten Grubenbauen. Eingleisige Förderstrecken.

§ 100

In eingleisigen Förderstrecken (Förderstollen), die mehr als 15 vom Tausend Neigung haben oder in denen mit Lokomotiven gefördert wird, müssen, wenn sie nicht so breit sind, daß fahrende Personen den Förderwagen oder Zügen leicht ausweichen können, in Abständen von höchstens 50 m Ausweichnischen hergestellt sein.