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§ 99 Allgemeine Bergpolizeiverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 99

An den Anschlagpunkten aller mit mechanischen Fördereinrichtungen versehenen seigeren und geneigten Schächte und Aufzüge, für die eine Bewilligung für Seilfahrt nicht erteilt ist, muß das Verbot der Benützung der Fördereinrichtungen zum Fahren auf Tafeln in deutlicher Schrift ersichtlich gemacht werden.