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§ 5 Allg GAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1969

Zum Abs. 1: Zeitpunkt des Inkrafttretens des VermG, BGBl. Nr. 306/1968: 1.1.1969.

§ 5.

(1) Ein Grundbuchskörper kann aus einem oder mehreren Grundstücken bestehen. Grundstücke im Sinne dieses Bundesgesetzes sind jene Teile einer Katastralgemeinde, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vermessungsgesetzes als solche im Grundsteuerkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet sind oder später durch Grundbuchsbeschluß neu gebildet werden.

(2) Mehrere Grundstücke können zu einem Grundbuchskörper nur dann vereinigt werden, wenn zwischen ihnen weder in den Eigentumsverhältnissen noch in der Belastung eine Verschiedenheit besteht oder wenn gleichzeitig mit der Vereinigung die Beseitigung der entgegenstehenden Hindernisse bewirkt wird.

(3) Mit Zustimmung des Eigentümers können aber ein unbelastetes Grundstück mit einem belasteten sowie ein weniger belastetes mit einem mehr belasteten Grundstück zu einem Grundbuchskörper vereinigt werden, wenn die auf dem ersteren haftenden Lasten auch auf dem zweiten, und zwar in derselben Reihenfolge, haften.

(4) Die einzelnen Teile eines materiell geteilten Hauses können bis zu ihrer Vereinigung (Gesetz vom 30. März 1879, R. G. Bl. Nr. 50) als abgesonderte Grundbuchskörper behandelt werden.

Zum Abs. 1: Zeitpunkt des Inkrafttretens des VermG, BGBl. Nr. 306/1968: 1.1.1969.

Schlagworte

RGBl. Nr. 50/1897, Vermessungsgesetz

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10001786

Dokumentnummer

NOR12023711

alte Dokumentnummer

N2193012026R

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