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§ 14 Allg GAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.4.1930

1. Zum Abs. 1: Der letzte Satz ist gegenstandslos (siehe Verordnung dRGBl. I S 301/1938). 2. Zu den Abs. 2 und 4: Geltung wegen Widerspruchs zum B-VG fraglich.

II. Verfahren bei Anlegung der Grundbücher.

A. Organe

§ 14.

(1) Die Anlegung des Grundbuches kommt unter der unmittelbaren Aufsicht des Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz einem Richter des Gerichtes zu, das zur Führung des anzulegenden Grundbuches zuständig ist. Soweit hienach ein Gerichtshof berufen ist, kann er die Rechtshilfe der Bezirksgerichte in Anspruch nehmen.

(2) Der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz kann nach seinem Ermessen die Arbeiten, zu denen ein Bezirksgericht zuständig ist, ganz oder teilweise einem Richter des Gerichtshofes übertragen.

(3) Die mit der Anlegung betrauten Richter haben die ihnen zugewiesenen Verrichtungen als Einzelrichter vorzunehmen.

(4) Die Mitwirkung der Vermessungsbehörden an der Anlegung des Grundbuches wird vom Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel und Verkehr bestimmt.

1. Zum Abs. 1: Der letzte Satz ist gegenstandslos (siehe Verordnung dRGBl. I S 301/1938).

2. Zu den Abs. 2 und 4: Geltung wegen Widerspruchs zum B-VG fraglich.

Schlagworte

Grundbuchsanlegungskommissär, Anlegungskommissär

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2022

Gesetzesnummer

10001786

Dokumentnummer

NOR12023720

alte Dokumentnummer

N2193012035R

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