1. Zum Abs. 1: Der letzte Satz ist gegenstandslos (siehe Verordnung dRGBl. I S 301/1938). 2. Zu den Abs. 2 und 4: Geltung wegen Widerspruchs zum B-VG fraglich.
II. Verfahren bei Anlegung der Grundbücher.
A. Organe
§ 14.
(1) Die Anlegung des Grundbuches kommt unter der unmittelbaren Aufsicht des Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz einem Richter des Gerichtes zu, das zur Führung des anzulegenden Grundbuches zuständig ist. Soweit hienach ein Gerichtshof berufen ist, kann er die Rechtshilfe der Bezirksgerichte in Anspruch nehmen.
(2) Der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz kann nach seinem Ermessen die Arbeiten, zu denen ein Bezirksgericht zuständig ist, ganz oder teilweise einem Richter des Gerichtshofes übertragen.
(3) Die mit der Anlegung betrauten Richter haben die ihnen zugewiesenen Verrichtungen als Einzelrichter vorzunehmen.
(4) Die Mitwirkung der Vermessungsbehörden an der Anlegung des Grundbuches wird vom Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel und Verkehr bestimmt.
1. Zum Abs. 1: Der letzte Satz ist gegenstandslos (siehe Verordnung dRGBl. I S 301/1938).
2. Zu den Abs. 2 und 4: Geltung wegen Widerspruchs zum B-VG fraglich.
Schlagworte
Grundbuchsanlegungskommissär, Anlegungskommissär
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022
Gesetzesnummer
10001786
Dokumentnummer
NOR12023720
alte Dokumentnummer
N2193012035R
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