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§ 59 AlkStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Einfaches Brenngerät

§ 59.

(1) Ein einfaches Brenngerät ist eine Vorrichtung zur Herstellung von Alkohol, die aus einer Heizung, einer Brennblase, einem Helm, einem Geistrohr und einer Kühleinrichtung besteht und

  1. 1. ein kontinuierlicher Betrieb nicht möglich ist,
  2. 2. der Rauminhalt der Blase 150 l nicht übersteigt,
  3. 3. zum Entleeren der Brennblase keine anderen Einrichtungen vorhanden sind, als ein Ablaßhahn oder eine Kippvorrichtung,
  4. 4. Brennblase und Helm keine anderen Öffnungen als Füllöffnungen und Öffnungen zum Geistrohr, zum Ablaßhahn und ein Schauglas aufweisen.

(2) Die Brennblase ist der Teil des einfachen Brenngerätes, der zur Aufnahme der Waren bestimmt ist, aus denen Alkohol hergestellt wird. Der Helm ist der Teil des Brenngerätes, der nicht durch die oberste Füllöffnung befüllt werden kann. Das Geistrohr ist die Verbindung zwischen Helm und Kühleinrichtung.

(3) Der Rauminhalt der Brennblase ist die Litermenge, die durch Wassereinguß bis zum Überlaufen bei der obersten Füllöffnung ermittelt wird.

(4) Als Füllraum der Brennblase gelten 80 vH ihres Rauminhaltes, wenn der Rauminhalt des Helmes 36 vH des Rauminhaltes der Brennblase nicht übersteigt. Ist der Rauminhalt des Helmes größer, so gilt der Rauminhalt der Brennblase als Füllraum.

(5) Das einfache Brenngerät kann mit Sondereinrichtungen ausgestattet werden. Sondereinrichtungen sind:

  1. 1. Wasserbad bis 0,5 bar,
  2. 2. Ablaßhahn oder Kippvorrichtung,
  3. 3. Rührwerk,
  4. 4. Rohr, durch das Dampf aus dem Wasserbad in die Brennblase geleitet wird (Dampfüberleitungsrohr),
  5. 5. Öl-, Gas- oder Elektroheizung,
  6. 6. Ölbad,
  7. 7. Verstärkungsanlagen, die aus nicht mehr als drei Destillationsstufen (Böden) und einem Dephlegmator (Verstärker) bestehen.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR12053387

alte Dokumentnummer

N3199423565L