Selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe
§ 58.
(1) Selbstgewonnene Stoffe sind:
- 1. Früchte heimischer Arten von Stein- und Kernobst, Beeren, Wurzeln, Getreide und Halmrüben, die derjenige, der über sie verfügt (Verfügungsberechtigter), als Eigentümer, Pächter oder Nutznießer einer Liegenschaft geerntet hat,
- 2. wild wachsende Beeren und Wurzeln, die der Verfügungsberechtigte gesammelt hat oder in seinem Auftrag sammeln ließ,
- 3. Produkte, die bei der Verarbeitung von in Z 1 bezeichneten Früchten durch den Verfügungsberechtigten ohne einem Zusatz von Waren, die die Alkoholausbeute erhöhen können, angefallen sind,
- 4. Produkte, die bei der Verarbeitung von in Z 1 bezeichneten Früchten durch den Verfügungsberechtigten angefallen sind, soweit sie den Bestimmungen des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, entsprechen,
- 5. Wein im Sinne des Weingesetzes 2009, der bei der Verarbeitung von Weintrauben der Z 1 durch den Verfügungsberechtigten angefallen ist.
(2) Die Herstellung von Alkohol unter Abfindung aus Getreide oder Halmrüben ist nur zulässig, wenn diese vom Verfügungsberechtigten, dessen Betriebssitz im Berggebiet gemäß § 23 Abs. 2 Z 2 lit. a der GAP‑Strategieplan-Anwendungsverordnung, BGBl. II Nr. 403/2022, gelegen ist, geerntet worden sind und ihm nicht genügend andere alkoholbildende Stoffe zur Verfügung stehen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 444/1985
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2023
Gesetzesnummer
10004876
Dokumentnummer
NOR40254609
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