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§ 45 AlkStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

5. Ausfuhr unter Steueraussetzung

§ 45.

(1) Ein Erzeugnis darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet befördert werden

  1. 1. zu einem Ort, an dem das Erzeugnis das EUVerbrauchsteuergebiet verlässt,
  2. 2. zu einer Ausgangszollstelle, die nach Art. 329 Abs. 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558, zugleich Abgangszollstelle für das externe Unionsversandverfahren ist, soweit dies nach Art. 189 Abs. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1, vorgesehen ist.

(2) Der Inhaber des Steuerlagers oder der registrierte Versender hat das Erzeugnis ohne ungerechtfertigten Aufschub auszuführen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Erzeugnis das Steuerlager verlässt oder an einem Ort der Einfuhr in dem Zeitpunkt, in dem das Erzeugnis durch die Zollbehörden im Rahmen der Zollabfertigung einem registrierten Versender überlassen wird. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet

  1. 1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1, wenn das Erzeugnis das EUVerbrauchsteuergebiet verlässt,
  2. 2. in den Fällen des Abs. 1 Z 2, wenn das Erzeugnis in das externe Unionsversandverfahren nach Art. 226 des Zollkodex überführt wird.

(4) Wird das Erzeugnis unmittelbar aus dem Steuergebiet ausgeführt, gilt für die Sicherheitsleistung § 38 Abs. 4 sinngemäß. Wird das Erzeugnis über andere Mitgliedstaaten ausgeführt, gilt § 39 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz sinngemäß.

(5) Wird ein Erzeugnis unter Steueraussetzung in eines der in § 1 Abs. 3 Z 5 lit. a angeführten Drittgebiete verbracht, sind die im Zollkodex vorgesehenen Formalitäten für den Ausgang von Waren aus dem Zollgebiet der Union entsprechend anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR40240804