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§ 60 AktG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2009

Keine Befreiung der Aktionäre von ihren Leistungspflichten

§ 60.

Die Aktionäre und ihre Vormänner können von ihren Leistungspflichten nach den §§ 49 und 59 nicht befreit werden, sie können gegen diese Pflichten eine Forderung an die Gesellschaft nicht aufrechnen.