§ 60 AktG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1966

§ 60.

Keine Befreiung der Aktionäre von ihren Leistungspflichten

Die Aktionäre und ihre Vormänner können von ihren Leistungspflichten nach den §§ 49 und 59 nicht befreit werden, sie können gegen diese Pflichten eine Forderung an die Gesellschaft nicht aufrechnen.