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§ 18 AktG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2009

Veröffentlichungen der Gesellschaft

§ 18.

Bestimmt das Gesetz oder die Satzung, daß eine Veröffentlichung der Gesellschaft zu erfolgen hat, so ist sie in der „Wiener Zeitung“ einzurücken. Daneben kann die Satzung auch andere Blätter oder elektronische Informationsmedien als Bekanntmachungsblätter bezeichnen.