§ 18 AktG

Alte FassungIn Kraft seit 08.10.2004

§ 18. Veröffentlichungen der Gesellschaft

Bestimmt das Gesetz oder die Satzung, daß eine Veröffentlichung der Gesellschaft zu erfolgen hat, so ist sie in der “Wiener Zeitung" einzurücken. Daneben kann die Satzung auch andere Blätter oder elektronische Informationsmedien als Bekanntmachungsblätter bezeichnen.