vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 147 AktG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2009

Begründung von Nebenverpflichtungen

§ 147.

Ein Beschluß, der Aktionären Nebenverpflichtungen (§ 50) auferlegt, bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung aller betroffenen Aktionäre.