§ 147 AktG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1966

§ 147. Begründung von Nebenverpflichtungen

Ein Beschluß, der Aktionären Nebenverpflichtungen (§ 50) auferlegt, bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung aller betroffenen Aktionäre.