vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 AkkG 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.4.2012

§ 8

Die Erteilung, die Ablehnung, der Entzug, die Aussetzung, die Einschränkung und die Erweiterung der Akkreditierung erfolgt mittels Bescheid.