§ 7
(1) Konformitätsbewertungsstellen haben
- 1. die Anforderungen der für die jeweilige Akkreditierung zutreffenden Normen, die von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union verlautbart wurden,
- 2. sofern für die betreffende Akkreditierung zutreffend, die technischen Spezifikationen, die gemäß Artikel 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vorgegeben wurden und
- 3. die Anforderungen der für die jeweilige Akkreditierung zutreffenden Anleitungsdokumente, die von der anerkannten Stelle gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 herausgegeben wurden,
zu erfüllen.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann mittels Verordnung die Fundstellen der Leitfäden der Akkreditierung Austria unter Bedachtnahme auf vergleichbare unionsrechtliche Vorschriften und Richtlinien internationaler Organisationen kundmachen und diese Leitfäden für verbindlich erklären, sofern dies zur Sicherung der Anerkennung der Konformitätsbewertungsstellen im Vergleich zum internationalen Niveau erforderlich ist oder dies eine zeit- und kostensparende Beurteilung der Anträge erleichtert.
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