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§ 86 AKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1998

Wahl des Präsidenten der Bundesarbeitskammer

§ 86.

Der Präsident der Bundesarbeitskammer wird von der Hauptversammlung aus dem Kreis der Präsidenten der Arbeiterkammern mit einfacher Mehrheit gewählt. Für die Wahl gilt § 48 Abs. 3 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR12115793

alte Dokumentnummer

N6199852895L