Wahl des Präsidenten der Bundesarbeitskammer
§ 86
§ 86. Der Präsident der Bundesarbeitskammer wird von der Hauptversammlung aus dem Kreis der Präsidenten der Arbeiterkammern mit einfacher Mehrheit gewählt.
Wahl des Präsidenten der Bundesarbeitskammer
§ 86
§ 86. Der Präsident der Bundesarbeitskammer wird von der Hauptversammlung aus dem Kreis der Präsidenten der Arbeiterkammern mit einfacher Mehrheit gewählt.