§ 86 AKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Wahl des Präsidenten der Bundesarbeitskammer

§ 86

§ 86. Der Präsident der Bundesarbeitskammer wird von der Hauptversammlung aus dem Kreis der Präsidenten der Arbeiterkammern mit einfacher Mehrheit gewählt.