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§ 64 AKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Jahresvoranschlag

§ 64.

(1) Die Vollversammlung hat jährlich auf Grund eines vom Vorstand vorzulegenden Entwurfes einen Voranschlag über die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben für das kommende Jahr (Jahresvoranschlag) zu beschließen.

(2) Der beschlossene Jahresvoranschlag ist bis 15. November des dem jeweiligen Haushaltsjahr vorangehenden Jahres der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Gleichzeitig ist der Voranschlag der Bundesarbeitskammer zur Kenntnis zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR12105836

alte Dokumentnummer

N6199118094J