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§ 65 AKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Aufsichtsbehördliche Genehmigung des Jahresvoranschlages

§ 65.

(1) Die Aufsichtsbehörde hat den Voranschlag zu genehmigen, wenn er

  1. 1. den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und
  2. 2. den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen sonstigen Vorschriften (insbesondere Rahmen-Haushaltsordnung, Haushaltsordnung, Beschlüsse der zuständigen Organe) entspricht und
  3. 3. rechnerisch richtig ist.

(2) Der Bescheid über die Genehmigung oder Nichtgenehmigung ist binnen sechs Wochen nach Vorlage des Voranschlages zu erlassen. Sind von der Arbeiterkammer zusätzliche Erklärungen oder Unterlagen einzuholen, so beginnt die Entscheidungsfrist mit deren Einlangen zu laufen. Der Voranschlag gilt als genehmigt, wenn innerhalb der Entscheidungsfrist kein Bescheid erlassen wird.

(3) Erfolgt bis 31. Dezember des dem jeweiligen Haushaltsjahr vorangehenden Jahres keine Genehmigung im Sinne des Abs. 2, so bleibt bis zur Genehmigung der letzte genehmigte Jahresvoranschlag provisorisch in Kraft, wobei in jedem Monat nur Ausgaben im Ausmaß eines Zwölftels der jeweiligen Ausgabenansätze getätigt werden dürfen.

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018

Gesetzesnummer

10008787

Dokumentnummer

NOR12105837

alte Dokumentnummer

N6199118095J

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