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§ 1 Agrarkontrollgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.2013

Ziel des Gesetzes und Aufgabenwahrnehmung

§ 1

Zur Sicherstellung einer effizienten Kontrolle unter Nutzung von Synergieeffekten sind zur Bündelung der Kontrolle die gemäß der Kraftstoffverordnung 2012 durchzuführenden Kontrollaufgaben für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft von der Agrarmarkt Austria (AMA) wahrzunehmen.