§ 1 Agrarkontrollgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 30.6.2011

Ziel des Gesetzes und Aufgabenwahrnehmung

§ 1

Zur Sicherstellung einer effizienten Kontrolle unter Nutzung von Synergieeffekten sind zur Bündelung der Kontrolle die gemäß der Kraftstoffverordnung 1999 durchzuführenden Kontrollaufgaben für den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft von der Agrarmarkt Austria (AMA) wahrzunehmen.