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Abkommen zwischen Österreich und China über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und China über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 537/1986
Inkrafttretensdatum
11.10.1986
Langtitel
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER VOLKSREPUBLIK CHINA ÜBER DIE FÖRDERUNG UND DEN GEGENSEITIGEN SCHUTZ VON INVESTITIONEN
StF: BGBl. Nr. 537/1986 (NR: GP XVI RV 857 AB 907 S. 131 . BR: AB 3101 S. 473 .)
Änderung
BGBl. III Nr. 28/2016 (NR: GP XXV RV 455 AB 504 S. 64 . BR: AB 9334 S. 840 .)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die Ermächtigung zur Durchführung des Notenwechsels gemäß Art. 11 Abs. 1 wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 11 Abs. 1 am 11. Oktober 1986 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Volksrepublik China
IN DEM WUNSCH, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten zu entwickeln,
IN DER ERKENNTNIS, daß die Förderung und der Schutz von gegenseitigen Investitionen die Bereitschaft zur Vornahme solcher Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen leisten können,
HABEN nach Verhandlungen zwischen Vertretern der Regierungen beider Staaten
FOLGENDES VEREINBART:
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