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Abkommen zwischen Österreich und China über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.10.1986

§ 0

Abkommen zwischen Österreich und China über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und China über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 537/1986

Inkrafttretensdatum

11.10.1986

Langtitel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER VOLKSREPUBLIK CHINA ÜBER DIE FÖRDERUNG UND DEN GEGENSEITIGEN SCHUTZ VON INVESTITIONEN

StF: BGBl. Nr. 537/1986 (NR: GP XVI RV 857 AB 907 S. 131 . BR: AB 3101 S. 473 .)

Änderung

BGBl. III Nr. 28/2016 (NR: GP XXV RV 455 AB 504 S. 64 . BR: AB 9334 S. 840 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Ermächtigung zur Durchführung des Notenwechsels gemäß Art. 11 Abs. 1 wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 11 Abs. 1 am 11. Oktober 1986 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Volksrepublik China

IN DEM WUNSCH, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten zu entwickeln,

IN DER ERKENNTNIS, daß die Förderung und der Schutz von gegenseitigen Investitionen die Bereitschaft zur Vornahme solcher Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen leisten können,

HABEN nach Verhandlungen zwischen Vertretern der Regierungen beider Staaten

FOLGENDES VEREINBART:

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