§ 0
Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Polen
Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Polen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1976
Inkrafttretensdatum
22.09.1976
Langtitel
ABKOMMEN über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen
StF: BGBl. Nr. 532/1976
Ratifikationstext
Die Regierung der Volksrepublik Polen hat die im Art. 11 vorgesehene Mitteilung am 24. Juli 1976 gemacht; das Abkommen tritt daher am 22. September 1976 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Volksrepublik Polen
- geleitet von dem Wunsche, ihre Beziehungen zu erweitern und zu vertiefen,
- eingedenk der Bedeutung des Fremdenverkehrs für das gegenseitige Kennenlernen und die Verständigung der Völker,
- überzeugt von der Rolle, die die Entwicklung des Fremdenverkehrs bei der weiteren Festigung der Beziehungen zwischen beiden Staaten spielen kann,
- erfüllt vom Wunsche, auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs eine enge und dauerhafte Zusammenarbeit zum beiderseitigen Vorteil zu fördern,
- bestrebt, im Geiste der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, die am 1. August 1975 in Helsinki unterzeichnet wurde, zur Entwicklung des Fremdenverkehrs beizutragen,
haben,
auf der Grundlage der Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr, des Zusatzprotokolles zum Abkommen über Zollerleichterungen im Reiseverkehr betreffend die Einfuhr von Werbeschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr und des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge, die am 4. Juni 1954 in New York unterzeichnet wurden, und
auf der Grundlage und im Rahmen der in beiden Staaten bestehenden gesetzlichen Vorschriften,
folgendes vereinbart:
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