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§ 714 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

oder einer sonstigen späteren letztwilligen Verfügung

§ 714

Durch eine spätere letztwillige Verfügung ohne Erbeinsetzung werden frühere Vermächtnisse oder andere letztwillige Verfügungen ohne Erbeinsetzung nur insoweit aufgehoben, als sie ihr widersprechen.