§ 714 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

oder Codicills;

§ 714

Durch ein späteres Codicill, deren mehrere neben einander bestehen können, werden frühere Vermächtnisse oder Codicille nur in so fern aufgehoben, als sie mit demselben im Widerspruche stehen.