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§ 699 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

c) Mögliche und erlaubte Bedingungen

§ 699

Sind die Bedingungen möglich und erlaubt, so kann das davon abhängende Recht nur durch ihre genaue Erfüllung erworben werden, mögen sie vom Zufall oder vom Willen des bedachten Erben, Vermächtnisnehmers oder eines Dritten abhängen.