§ 699 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

c) mögliche und erlaubte Bedingungen;

§ 699

Sind die Bedingungen möglich und erlaubt; so kann das davon abhängende Recht nur durch ihre genaue Erfüllung erworben werden; sie mögen vom Zufalle, von dem Willen des bedachten Erben, Legatars, oder eines Dritten abhängen.