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§ 567 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

§ 567

Hat der Verstorbene seinen letzten Willen in einem die Testierfähigkeit ausschließenden Zustand erklärt, etwa unter dem Einfluss einer psychischen Krankheit oder im Rausch, so ist die letztwillige Verfügung ungültig.