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§ 548 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Beachte § 14 Abs. 2 VStG, BGBl. Nr. 52/1991: auch verhängte Verwaltungsstrafen sind nach dem Tod nicht mehr vollstreckbar.

Verbindlichkeiten

§ 548.

Verbindlichkeiten, die der Verstorbene aus seinem Vermögen zu leisten gehabt hätte, übernimmt sein Erbe. Geldstrafen gehen nicht auf den Erben über.

Beachte § 14 Abs. 2 VStG, BGBl. Nr. 52/1991: auch verhängte Verwaltungsstrafen sind nach dem Tod nicht mehr vollstreckbar.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2022

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40172830