§ 548 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Beachte § 14 Abs. 2 VStG, BGBl. Nr. 52/1991: auch verhängte Verwaltungsstrafen sind nach dem Tod nicht mehr vollstreckbar.

§ 548.

Verbindlichkeiten, die der Erblasser aus seinem Vermögen zu leisten gehabt hätte, übernimmt sein Erbe. Die von dem Gesetze verhängten Geldstrafen, wozu der Verstorbene noch nicht verurtheilt war, gehen nicht auf den Erben über.