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§ 534 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Mehrere Berufungsgründe

§ 534

Die angeführten Erbrechtstitel können auch nebeneinander bestehen, sodass einem Erben ein bestimmter Teil der Verlassenschaft aus dem letzten Willen, einem anderen ein Teil aus dem Erbvertrag und einem dritten ein Teil aus dem Gesetz gebühren können.