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§ 46 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Rechtliche Wirkung des Rücktrittes vom Eheverlöbnisse.

§ 46.

Nur bleibt dem Theile, von dessen Seite keine gegründete Ursache zu dem Rücktritte entstanden ist, der Anspruch auf den Ersatz des wirklichen Schadens vorbehalten, welchen er aus diesem Rücktritte zu leiden beweisen kann.

Schlagworte

Verlöbnis, Teil

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2022

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12017736

alte Dokumentnummer

N2181110216Z

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