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§ 45 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

und des Eheverlöbnisses.

§ 45.

Ein Eheverlöbniß oder ein vorläufiges Versprechen, sich zu ehelichen, unter was für Umständen oder Bedingungen es gegeben oder erhalten worden, zieht keine rechtliche Verbindlichkeit nach sich, weder zur Schließung der Ehe selbst, noch zur Leistung desjenigen, was auf den Fall des Rücktrittes bedungen worden ist.

Schlagworte

Verlöbnis

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2022

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12017735

alte Dokumentnummer

N2181110215Z

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