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§ 403 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Von dem Rechte aus der Rettung einer fremden beweglichen Sache.

§ 403

Wer eine fremde bewegliche Sache von dem unvermeidlichen Verluste oder Untergange rettet, ist berechtigt, von dem rückfordernden Eigenthümer den Ersatz seines Aufwandes, und eine verhältnismäßige Belohnung von höchstens Zehen von Hundert zu fordern.

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