vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 320 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Wirkung des bloßen Titels.

§ 320

Durch einen gültigen Titel erhält man nur das Recht zum Besitze einer Sache, nicht den Besitz selbst. Wer nur das Recht zum Besitze hat, darf sich im Verweigerungsfalle nicht eigenmächtig in den Besitz setzen; er muß ihn von dem ordentlichen Richter mit Anführung seines Titels im Wege Rechtens fordern.