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§ 321 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Erforderung zum wirklichen Besitzrechte.

§ 321

Wo so genannte Landtafeln, Stadt- oder Grundbücher, oder andere dergleichen öffentliche Register eingeführt sind, wird der rechtmäßige Besitz eines dinglichen Rechtes auf unbewegliche Sachen nur durch die ordentliche Eintragung in diese öffentlichen Bücher erlangt.

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