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§ 223 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

Veräußerung von unbeweglichem Gut

§ 223

Ein unbewegliches Gut oder ein Anteil an einem solchen darf nur im Notfall oder zum offenbaren Vorteil des Kindes veräußert werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2017

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40193017