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§ 222 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

Veräußerung von beweglichem Vermögen

§ 222

Bewegliches Vermögen, außer Mündelgeld oder im Sinn der §§ 216 bis 220 veranlagtes Vermögen, darf nur soweit verwertet werden, als dies zur Befriedigung der gegenwärtigen oder zukünftigen Bedürfnisse des Kindes nötig ist oder sonst dem Wohl des Kindes entspricht.

Schlagworte

Hausgerät, Eltern

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2017

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40193016

Stichworte