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§ 203 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2013

§ 203.

Ein Widerruf oder eine Aufhebung aus anderen als den in den §§ 200 und 201 angeführten Gründen ist unzulässig; ebenso eine vertragliche Einigung oder ein Rechtsstreit über die Anfechtung des Annahmevertrages.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2022

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40146818